Nach einem langwierigen Prozess und vielen Abstimmungsrunden durch die EU-Instanzen ist sie endlich da: die neue CSRD. Diese erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung und stellt sie auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Zudem soll auf ihrer Basis die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung EU-weit vergleichbar werden. Sie ersetzt die NFRD von 2014, die Deutschland 2017 als CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt hat. Das heißt, die Bundesregierung muss bis spätestens Juli 2024 das CSR-RUG an die CSRD anpassen. Und da gibt es einiges zu tun. 

Ganze vorne bei den bedeutsamen Änderungen steht die enorme Ausweitung des Anwendungsbereichs der zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichteten Unternehmen. Dazu kommen die jetzt zwingende Verortung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht und die Berücksichtigung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats. Fehlen darf auch nicht die erstmals verpflichtende inhaltliche Befassung mit den Nachhaltigkeitsangaben durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in – wenn auch vorerst nur in Form einer prüferischen Durchsicht. Und nicht zu vergessen die inhaltliche Beachtung der aktuell noch in der Entwicklung befindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und der vorgesehenen Standards für die Prüfer:innen.

ESG-Berichtspflicht: Der Kreis wird sehr groß

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Weiterentwicklung der Richtlinie für die nicht-finanzielle Berichterstattung

Die neue Richtlinie weitet den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich aus, allerdings zeitlich gestaffelt. Bisher waren bereits EU-weit 12.000 Firmen – darunter rund 550 deutsche – nach der NFRD gesetzlich verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeit zu berichten. Das galt aber nur für börsennotierte und sehr große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Sie müssen ab dem Berichtsjahr 2024 die CSRD anwenden. 

Die enorme Zunahme kommt dann ab dem Berichtsjahr 2025 mit der Einbeziehung sogenannter großer Unternehmen. Als groß gelten alle Firmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einer Bilanzsumme ab 20 Millionen Euro beziehungsweise einem Umsatz ab 40 Millionen Euro. Das bedeutet, das dann EU-weit rund 50.000 Unternehmen auch aus dem Mittelstand unter die Berichtspflicht fallen – darunter allein 15.000 in Deutschland. Weiter geht es mit dem Berichtsjahr 2026, in dem dann unter anderem auch der Großteil der börsennotierten KMU dazustoßen. Und ab dem Berichtsjahr 2028 fallen unter bestimmten Voraussetzungen auch Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD.  

Nachhaltigkeits-Reporting: Muss oder Plus?

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Umsetzungsmöglichkeiten von Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichten: gesonderter Abschnitt im Lagebericht sowie freiwilliger zusätzlicher Nachhaltigkeitsbericht (1), nur gesonderter Abschnitt im Lagebericht des Berichts (2), integrierter Geschäftsbericht mit Nachhaltigkeitsinhalten neben dem Pflichtabschnitt im Lagebericht (3).

Die CSRD schreibt vor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung zwingend in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts zu erfolgen hat. Dabei muss die sogenannte doppelte Materialität befolgt werden. Das heißt, das Unternehmen ist verpflichtet, seine Nachhaltigkeitsaspekte immer aus zwei Perspektiven darzustellen, nämlich aus der ökonomischen sowie aus der sozialen und ökologischen. 

Das Ganze ist mit einer aufwendigen Datenerhebung innerhalb des Unternehmens verbunden. Eine Herausforderung, die aber auch gleichzeitig neue Chancen eröffnet: in Form eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts zusätzlich zu den vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsinhalten im Geschäftsbericht. Dieser bietet ganz neue Möglichkeiten der positiven Imagebildung für das Unternehmen durch spannenden Content, und ein Teil des damit verbundenen Mehraufwands fällt durch die Pflichtberichterstattung sowieso an. Eine besonders smarte Lösung ist als weitere Alternative der sogenannte integrierte Geschäftsbericht, bei dem Nachhaltigkeitspunkte im freiwilligen Teil direkt mit den entsprechenden Textstellen im Lagebericht verzahnt werden. Mit dem großen Vorteil, dass hier das Unternehmen schon in der Aufbereitung und Darstellung zeigt, dass es Nachhaltigkeitsthemen integriert denkt. 

Nachhaltigkeits-Angaben: Was muss berichtet werden?

Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht soll künftig neben der Finanzberichterstattung zum Verständnis des Geschäftsverlaufs und -ergebnisses sowie der Unternehmenslage und der Auswirkungen der Tätigkeit beitragen. Dazu sind – immer im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte – Angaben zu folgenden Punkten vorgesehen:

  1. Kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie: inklusive Darstellung der entsprechenden unternehmerischen Resilienz, der Chancen, der Pläne im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und der Übereinstimmung mit den Interessen der Stakeholder
  2. Beschreibung der zeitraumbezogenen Nachhaltigkeitsziele und der erreichten Fortschritte
  3. Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
  4. Beschreibung der nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmenskonzepte
  5. Informationen zu entsprechenden Anreizsystemen
  6. Beschreibung von bereits umgesetzten Sorgfaltspflichten, der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen durch das Unternehmen oder seine Wertschöpfungskette und aller dagegen ergriffenen Maßnahmen inklusive bisheriger Erfolge

  7. Beschreibung der wichtigsten Risiken
  8. Nennung der Indikatoren zu diesen Angaben
  9. Sonderfall Angaben zur Wertschöpfungskette: Hier gilt bei noch fehlenden Informationen eine Übergangfrist von drei Jahren ab dem CSRD-Anwendungszeitraum, in der eine Nichtangabe bestimmter Daten mit Hinweis zur künftigen Informationsbeschaffung möglich ist
Webinar: CSR-Berichtspflicht in mittelständischen Unternehmen

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Wie hat sich das regional verankerte Medienunternehmen VRM GmbH & Co.KG bereits vor der gesetzlichen Pflicht mit dem Thema auseinandergesetzt und eine Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt, die zukünftig das Fundament des Unternehmens bilden soll – nahbar, nachvollziehbar und erlebbar, sowohl für Mitarbeiter:innen als auch Kund:innen?

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ESRS präzisieren inhaltliche Vorgaben

Passend zur CSRD werden aktuell von der EU noch Berichtsstandards entwickelt, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie machen Vorgaben zu den Berichtsinhalten. Damit sollen sie dazu beitragen, die ausgeweiteten inhaltlichen Anforderungen zu präzisieren und vor dem Hintergrund der Vielzahl unterschiedlicher Reporting-Rahmenwerke zu harmonisieren. Zu diesen zählen beispielsweise die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Beide werden schon heute von berichtspflichtigen Unternehmen üblicherweise als eine Art Inhaltsverzeichnis genutzt, da sie alle erforderlichen Aspekte abdecken.

Die ESRS werden sich in insgesamt 13 Punkte aufgliedern, von denen zwei grundlegende Prinzipien wie Vorgaben zur Erstellung oder den Umgang mit übergreifenden Themen behandeln. Die weiteren 11 themenspezifischen Standards orientieren sich an der etablierten ESG-Klassifikation von Nachhaltigkeitsaspekten (Environment, Social, Governance). Sie umfassen demnach:

  • Angaben zu den Umweltzielen der EU, die auch die Struktur der entsprechenden Taxonomie vorgeben:
    • Klimawandel
    • Wasser- und Meeresressourcen
    • Kreislaufwirtschaft
    • Umweltverschmutzung
    • Biologische Vielfalt und Ökosysteme
       
  • Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten:
    • Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit
    • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mitarbeitende in der Wertschöpfungskette
    • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf lokale Gemeinschaften in der Wertschöpfungskette
    • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit/Produkte/Dienstleistungen auf Endnutzer
       
  • Angaben zu Governance-Aspekten:
    • Führungsstruktur sowie Kontroll- und Risikomanagementsysteme
    • Strategie, Prozesse, Verfahren und Leistung in Bezug auf das Geschäftsgebaren

Die genannten ESRS sollen bis Ende Juni 2023 gesetzlich verabschiedet sein.

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