Allgemeine Geschäftsbedingungen der RYZE Gruppe

Stand: 16.07.2024

 

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Hinweise

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen und Lieferungen zwischen Unternehmen der RYZE Gruppe (im Folgenden „RYZE“) und ihren Kunden, und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültig ist. Zur RYZE Gruppe gehören derzeit die RYZE Digital Holding GmbH und die RYZE Digital GmbH. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), d.h. gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  2. Werden neben diesen AGB besondere Geschäfts- oder Vertragsbedingungen von RYZE wirksam in den Vertrag einbezogen, dann gelten bei Überschneidungen und Widersprüchen vorrangig die Regelungen der besonderen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen von RYZE.

  3. Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von RYZE. Heiligabend und Silvester werden wie Feiertage behandelt.

  4. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB gibt RYZE dem Kunden schriftlich bekannt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen weist RYZE den Kunden bei der Bekanntgabe besonders hin. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzung an RYZE absenden.

 

§ 2 Angebot, Preis und Auftragserteilung

  1. Angebote von RYZE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das jeweilige Angebot ist ausdrücklich als für einen gewissen Zeitraum bindend bezeichnet. Es gelten die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern diese nicht ausdrücklich angegeben sind. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung von RYZE. 

  2. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung von RYZE in Verbindung mit diesen AGB. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (E-Mail ausreichend). Die Verpflichtung von RYZE bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB wird ausgeschlossen.

  3. Nachvertragliche Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen, die einen Mehraufwand bei RYZE verursachen, werden durch RYZE nach vorheriger Ankündigung und Freigabe durch den Kunden gesondert berechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde bei einer ihm obliegenden Leistung im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht rechtzeitig mitwirkt und RYZE Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erbringen muss, um die Terminvorgaben des Kunden einzuhalten. 

  4. Verzögern sich Dienstleistungen von RYZE oder die Übernahme durch den Kunden durch Umstände, die RYZE nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.

 

§ 3 Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit

  1. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich vereinbart werden. Gleiches gilt für Liefer- oder Leistungsfristen. Die in Tagen benannten Liefer- und Korrekturtermine beziehen sich auf Werktage und sind ab Posteingang (des Auftrags bzw. des Manuskriptes – entscheidend ist das spätere Ereignis) bei RYZE zu rechnen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk (ex works)“ vereinbart.

  2. Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Beibringung der ggf. vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Materialien sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Im gleichen Maße, wie sich der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug befindet, verschieben sich – unbeschadet der Rechte von RYZE aus Verzug – auch ggf. vereinbarte Fristen und Termine.

  3. Eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf bzw. vor dem vereinbarten Liefertermin zum Download, zur Abholung bzw. zum Versand bereitgestellt, versandt oder abgeholt worden ist. Gerät RYZE mit Leistungen in Verzug, so ist RYZE zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von RYZE als auch in dem eines Zulieferers – die insbesondere auf Streik, rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Pandemien sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt beruhen, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich, ein Liefertermin verschiebt sich, in diesem Fall entsprechend der Dauer der Störung, wobei eine angemessene Anlauffrist zusätzlich mit einzukalkulieren ist.

  5. Sofern ein Versand durch RYZE vereinbart ist, erfolgt dieser stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei einer Lieferung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Lager von RYZE verlassen haben. Dies gilt auch, wenn der Transport ausnahmsweise auf Kosten von RYZE oder durch ihre Transportmittel erfolgt. Eine Beladung durch RYZE bei Abholung durch den Kunden erfolgt auf Gefahr des Abholenden. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Etwaige nach dem Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde.

  6. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Fixtermine sind im Auftrag ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Zustimmung durch RYZE. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von RYZE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. RYZE behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn nicht stets ein ausdrücklicher Hinweis erfolgt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung an Dritte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits im Voraus an RYZE in Höhe des vereinbarten Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt auch nach Abtretung – neben RYZE – zur Einziehung der Forderung berechtigt. RYZE wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

  2. RYZE verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RYZE.

 

§ 5 Zahlung und Zahlungsverzug 

  1. Für die Zahlungspflichten des Kunden maßgebend sind die einzelvertraglich vereinbarten, ggf. gestaffelten Zahlungstermine und Beträge. Fehlt eine derartige Vereinbarung, sind die Rechnungen von RYZE rein netto innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

  2. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch von RYZE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  3. RYZE kann grundsätzlich 40 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung und den Rest bei Lieferung der Ware oder Leistung verlangen. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen, kann RYZE auch Vorleistung in Höhe von 100 % des Auftragswertes verlangen. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann RYZE Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen RYZE auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. RYZE ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte weiterzuveräußern und abzutreten.

 

§ 6 Rücktritt und Kündigung

  1. Sofern vertraglich vorgesehen ist, dass RYZE eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die erste Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen Zurverfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich über die Dauer von mindestens zwölf (12) Monaten und endet mit Ablauf des entsprechenden Monats.

  2. Die Dauerleistung ist frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss RYZE, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich per Einschreiben zugehen. Sofern keine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere zwölf (12) Monate.

  3. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. RYZE kann einen Vertrag insbesondere aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde (im Fall eines Dauerschuldverhältnisses) für zwei (2) aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für zwei (2) Monate erreicht, in Verzug ist.

  4. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag bzw. die Stornierung ist vorbehaltlich einer individualvertraglichen Vereinbarung und der zwingenden gesetzlichen Rücktrittsgründe ausgeschlossen. Sollte RYZE ausnahmsweise einem Rücktrittsverlangen zustimmen, so ist der Kunde bei einem Rücktrittsverlangen bis vier Wochen vor dem anvisierten Leistungsbeginn verpflichtet, eine Stornogebühr von 35 % aller gebuchten Leistungen auf sechs (6) Monate gerechnet an RYZE zu zahlen. Erfolgt das Rücktrittsverlangen des Kunden nach diesem Termin, ist der Kunde zur Zahlung der vollen vertraglichen Vergütung auf zwölf (12) Monate verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen oder geringerer Leistungen auf Seiten von RYZE vorbehalten.

 

§ 7 Leistungsstörungen und Rügepflicht

  1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gelten mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung auf Mängel beschränkt wird, die innerhalb eines Jahres nach Beginn der Verjährungsfrist auftreten (Haftungsfrist). Die Frist zur Ausübung diesbezüglicher Rechte (Verjährungsfrist) bleibt unberührt. 

  2. Der Kunde hat die gelieferten Waren sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit sorgfältig zu untersuchen. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übernahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware RYZE mitzuteilen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Verpflichtung spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ergänzend gilt auch bei Werkleistungen § 377 HGB.

  3. Die Gefahr etwaiger Fehler in Bezug auf zu druckende Inhalte geht mit der Druckreiferklärung durch den Kunden auf diesen über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde hat RYZE von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und RYZE die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten, sofern die Rechtsverletzung nicht durch RYZE zu vertreten ist.

  4. Soweit ein von RYZE zu vertretender Mangel vorliegt, ist RYZE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Rücktritt sowie der Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.

  5. Zur Vornahme aller RYZE nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde RYZE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist RYZE von der Sachmängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RYZE sofort zu verständigen ist, oder wenn RYZE mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RYZE Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

  6. Zulieferungen (auch übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens RYZE. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. In dem Fall wird RYZE den Kunden informieren. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. RYZE ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

  7. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für die Leistungen von RYZE und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Insbesondere bestehen keine weiteren Ansprüche gegen RYZE und deren Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

  8. Von in den vorstehenden Regelungen erfolgten Beschränkungen oder Ausschlüssen der Gewährleistungshaftung ausdrücklich ausgenommen, sind die auf einem Mangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer durch RYZE zu vertretende Pflichtverletzung folgen sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RYZE folgen. Für die vorstehend ausgenommenen Ansprüche verbleit es zudem bei der vollen gesetzlichen Haftungsfrist. Beschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen insgesamt gelten nicht im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch RYZE oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i. S. v. § 444 BGB. Unberührt bleibt daneben die Regelung der §§ 445a bzw. 445b zum Händlerregress beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher.

 

§ 8 Haftung, Schadensersatz 

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, aus unerlaubter Handlung sowie aus Produkthaftpflicht bestehen bei leichter Fahrlässigkeit von RYZE nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten (also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und sind auf den typischen und vorhersehbaren Schaden und maximal auf den doppelten Auftragswert begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung von RYZE für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

  2. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB haftet RYZE auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung, wobei für die Verjährung die gesetzlichen Fristen gelten. 

  3. Soweit die Haftung von RYZE ausgeschlossen oder beschränkt ist bzw. vorstehend Ausnahmen hiervon geregelt werden, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RYZE.

 

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz


RYZE steht dafür ein, dass alle Personen, die von RYZE mit der Abwicklung eines Vertrags betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften kennen und beachten. RYZE verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertrages und seiner Durchführung erlangten Informationen, insbesondere Pläne, technische Zeichnungen und Darstellungen, Projekt- und Zeitabläufe, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen usw. (im Folgenden: „Unterlagen“), soweit diese für den Kunden individuell hergestellt wurden oder von diesem zur Verfügung gestellt wurden, geheim zu halten. 


 

§ 10 Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Zur Vervielfältigung der Software ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Bei auf einem Datenträger gelieferter Software ist der Kunde berechtigt, eine einzelne Kopie der gelieferten Programme für Sicherungszwecke zu erstellen.

  2. Die erstellten Sicherungskopien dürfen nur zu Archivzwecken verwendet werden. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programmcodes bzw. zur Änderung der Software unter den Voraussetzungen des § 69 d UrhG bleibt unberührt. Weitere Vervielfältigungen der Software sind unzulässig. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei RYZE bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Software sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Die gleichzeitige Mehrfachnutzung der Programme, insbesondere im Rahmen eines Netzwerks, ist unzulässig, es sei denn, RYZE stimmt diesbezüglich ausdrücklich zu. RYZE kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen. RYZE schuldet Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Softwareüberlassung nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde RYZE die Programme auf den Originaldatenträgern einschließlich ihrer Dokumentationen zurückzugeben. Erstellte Kopien sind vollständig und endgültig zu löschen.

 

§ 11 Rechte an den Leistungen von RYZE

  1. Stellt RYZE für den Kunden urheberrechtlich geschützte Werke her, werden dem Kunden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung in der vereinbarten Nutzungsart eingeräumt. Einschränkungen gelten für Leistungen, die von RYZE für den Kunden eingekauft werden, sei es Wort, Bild, Musik oder künstlerische Leistung. Diese werden dem Kunden im Einzelfall von RYZE bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.

  2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass RYZE mit den Leistungen und sonstigen Arbeiten und Werken sowie mit dem Namen der Kunden Eigenwerbung in allen Arten von Medien betreiben darf.

 

§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden


Der Kunde ist verpflichtet, Informationen, Unterlagen, Texte, Fotos und sonstige eigene Beiträge, deren Leistung bzw. Zurverfügungstellung zur Erfüllung der Leistungen von RYZE notwendig sind, fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechenden Nutzungsrechte zu liefern. Fehlt dem Kunden das entsprechende Nutzungsrecht, stellt er RYZE von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese AGB und unter deren Geltung geschlossenen Verträge Frankfurt am Main vereinbart. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

  2. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtlichen Beziehungen mit RYZE gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.