Nach einem langwierigen Prozess und vielen Abstimmungsrunden durch die EU-Instanzen ist sie endlich da: die neue CSRD. Diese erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung und stellt sie auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung. Zudem soll auf ihrer Basis die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung EU-weit vergleichbar werden. Sie ersetzt die NFRD von 2014, die Deutschland 2017 als CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in deutsches Recht umgesetzt hat. Das heißt, die Bundesregierung muss bis spätestens Juli 2024 das CSR-RUG an die CSRD anpassen. Und da gibt es einiges zu tun.
Ganze vorne bei den bedeutsamen Änderungen steht die enorme Ausweitung des Anwendungsbereichs der zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichteten Unternehmen. Dazu kommen die jetzt zwingende Verortung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Form einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht und die Berücksichtigung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats. Fehlen darf auch nicht die erstmals verpflichtende inhaltliche Befassung mit den Nachhaltigkeitsangaben durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in – wenn auch vorerst nur in Form einer prüferischen Durchsicht. Und nicht zu vergessen die inhaltliche Beachtung der aktuell noch in der Entwicklung befindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und der vorgesehenen Standards für die Prüfer:innen.